[2] Sämtliche Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Abbildungen, Zeichnungen und Markenangaben sind unverbindlich. Maßgeblich für den vertraglichen Lieferungs- und Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung, bei Fehlen einer solchen, des Lieferscheines und der Rechnung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Liefern wir dennoch aufgrund mündlicher oder fernmündlicher Bestellungen, so kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass alle Abschlüsse, Vereinbarungen etc. für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich werden. Bei Lieferung auf Grund fernmündlicher Bestellungen gehen die Folgen etwaiger durch Hörfehler und Mißverständnisse verursachter unrichtiger Lieferungen nicht zu unseren Lasten.
[3] Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiemit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
[2] Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die Preise, Wechselkurse, Import- und Exportbedingungen des Liefertages.
[3] Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen.
[2] Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremdem Fahrzeug.
[3] Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren werden können und ohne Verzögerung entladen werden.
[4] Für die Lieferung gelten die technischen Normen des Herstellungslandes. Auch für Auslandsgeschäfte sind die österreichischen Handelsbräuche maßgebend.
[5] Restmengen von Abruf- bzw. Rahmenaufträgen können von uns bis zum jeweiligen Jahresende ohne Rückfrage ausgeliefert werden.
[6] Bei Sonderbestellungen kann eine Anzahlung verlangt werden .
[2] Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Beibringung sämtlicher Dokumente.
[3] Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt.
[4] Die Ziffer 2 gilt auch, wenn ausdrücklich Lieferfristen oder Liefertermine fest vereinbart wurden.
[5] Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Ware kann der Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen lagern und als ab Werk oder ab Lager bei Versandbereitschaft berechnen.
[6] Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung, auch aus anderen Verpflichtungen uns gegenüber, in Verzug ist.
[7] Ein Lieferverzug liegt erst vor, wenn schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist trotz bestehender Lieferfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche des Kunden gegen uns wegen Verzugsschäden oder folgen sind gänzlich ausgeschlossen.
[2] Zurückgegeben oder umgetauscht können nur original verpackte Waren werden. Geschnittenes oder anderweilig bearbeitetes Material kann nicht zurückgenommen werden.
[2] Diskontfähige Schecks nehmen wir unter Vorbehalt vorhergehender Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften hierüber erfolgen vorbehaltlich des Einganges, abzüglich der Auslagen und Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
[3] Stempelmarken, Diskont, Einzugsspesen und Zinsen sind stets sofort fällig.
[4] Bei Überschreitungen des Zahlungszieles sind wir berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe auf der jeweiligen Faktura vermerkt ist. Teilzahlungsabmachungen haben nur so lange Gültigkeit, als der Kunde seine Zahlung pünktlich leistet. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, können die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge haben. Sie berechtigen uns außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrage zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, sämtliche offene Forderungen durch Zession oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zugunsten des Verkäufers zu sichern.
[5] Der Käufer ermächtigt den Verkäufer zur Anrechnung seiner Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Forderungen des Käufers gegenüber des Verkäufers.
[6] Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Garantie-, Gewährleistungs-, Schadenersatz- Produkthaftungs- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben.
[2] Für Gewährleistungs- und Mangelbehebungsansprüche gelten die gesetzlich festgeschriebenen Bedingungen und Fristen. Durch unbefugte Eingriffe an den Verkaufsgegenständen erlischt auf jeden Fall der Gewährleistungsanspruch. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Minderung des Entgeltes, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, sofern dies nicht mit uns gesondert vereinbart wird.
[3] Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare Schäden begrenzt und steht dem Käufer nur zu, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
[4] Der Käufer ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen.
[5] Soweit der Kunde als Unternehmer durch ein von uns geliefertes Produkt in seinem Unternehmen Schäden erleidet, verzichtet er ausdrücklich auf den Ersatz von Sachschäden. Für den Fall der Weiterveräußerung der von uns erworbenen Produkte verpflichtet sich der Käufer, den obigen Verzicht gemäß § 9 ProdHG auf den die Ware erwerbenden Unternehmer zu überbinden. Sollte diese Überbindung - aus welchem Grund auch immer - unterbleiben oder rechtlich unwirksam sein, so verpflichtet sich der Käufer, uns wegen aller daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos zu halten. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen.
[6] Ist ein gebrauchtes Produkt Gegenstand einer Bestellung, so wird diese vom Käufer aufgrund der Besichtigung unter Verzicht auf jedweden Gewährleistungsanspruch übernommen. Der Käufer erklärt alle einschlägigen Vorschriften über die Benützung des Produktes zu kennen und verpflichtet sich aus eigenem, alle Vorkehrungen zu treffen, daß diese Vorschriften bei der Aufstellung und beim Betrieb des Produktes eingehalten werden.
[2] Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung(en) des Käufers aus dem Weiterverkauf in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung an uns abgetreten wird (werden).
[3] Der Käufer ist verpflichtet, die Forderungsabtretung in seinen Büchern offenzulegen und über unser Verlangen den Drittabnehmer anzuzeigen. Über Wunsch ist uns der Abnehmer der Vorbehaltsware jederzeit bekanntzugeben.
[4] Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesonders Sicherungsübereignung und Verpfändung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Wideruf einzuziehen.
[5] Dem Verkäufer ist der Zutritt der im Eigentumsvorbehalt befindlichen Ware jederzeit zu ermöglichen.
[6] Kommt es im Zuge der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes zu einer Rückabwicklung, ist folgendermaßen vorzugehen. a) Der Rechnungbetrag ist zu erhöhen um Zinsen, Kosten sowie Aufwendungen und für die Rückholung der Vorbehaltsware. Der so ermittelte Betrag ist zu kürzen um geleistete Anzahlungen und den Wert der rückgeholten Ware. b) Ergibt dieser Vorgang ein Guthaben unseres Kunden, ist dies auszuzahlen oder mit anderen Forderungen zu verrechnen. Bleibt hingegen eine Zahllast des Käufers offen, ist dieser zur Kostenberichtigung verpflichtet, wobei wir berechtigt sind Verzugszinsen zu berechnen.
Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
[2] Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder Werk vereinbart, für die Erfüllung der Ort des vertragsschließenden Verkäufers und für die Zahlung ebenso der Ort des vertragsschliessenden Verkäufers.
[3] Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich der jeweilige Standort des vertragsschließenden Verkäufers, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Käufer sonst zuständiges Gericht anrufen.